Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine  Geschäfts  Bedingungen  der
Firma  Metallbau  Loth
Inhaber:  Michael  Storch
Demminer Straße 30 - Halle 17
99091 Erfurt

1.  Vertragsschluss


1.1. Wird durch die  Firma Metallbau Loth  ein  Angebot  abgegeben,  sind alle  dazugehörigen
Unterlagen wie Berechnungen,  Abbildungen,  Zeichnungen,  Gewichts-  und  Maßangaben
etc. nur  dann  maßgebend, wenn  sie ausdrücklich  als  verbindlich  bezeichnet  werden.  Die
Firma  Metallbau Loth behält  sich  an  allen  Angebotsunterlagen  nebst  Kostenvoranschlägen
und  Preisberechnungen  die  Eigentums-  und  Urheberrechte  vor;  derartige Unterlagen
dürfen  Dritten nicht  zugänglich  gemacht  werden,  soweit  die  Firma  Metallbau  Loth  nicht
ausdrücklich  zustimmt.  An alle Angebote  ist  die  Firma Metallbau Loth  für  die  Dauer  von 3
Wochen  ab  dem  Datum der  Angebotserstellung  gebunden.  Die  Bindung  entfällt  bei
offensichtlichen  Unrichtigkeiten  wie z.  B. Schreib  -  oder  Rechenfehlern.


1.2. Sofern  ein  Auftrag  erteilt wird,  ohne  dass zu  den  Angebotsunterlagen  abweichende
Angaben mitgeteilt  werden, gelten die im  Angebot  enthaltenen  Angaben als vereinbart.
Abweichende  Angaben haben  auf  das Zustandekommen  des Vertrages  keinen  Einfluss,
sofern  sich  hieraus  keine erheblichen  Mehr-oder  Minderpreise  ergeben.  Die  Firma
Metallbau Loth  behält  sich eine  Nachkalkulation  vor. Abweichungen bei  Preisangaben
bedürfen  stets der  Bestätigung  durch die  Firma  Metallbau  Loth. A/s Bestätigung des
eigentlichen  Vertragsschlusses  erhält  der  Kunde  eine  Auftragsbestätigung.  (optional)


1.3.  Abweichend  von  den  obigen  Ausführungen,  kommt  der Vertrag bei mündlicher
Bestellung,  soweit  zulässig,  mit Zugang  der  schriftlichen  Auftragsbestätigung  der Firma
Metall Bau  Loth zustande.  In  diesem  Fall gilt  der  Vertrag mit dem  Inhalt  der
Auftragsbestätigung  geschlossen,  sofern  der  Kunde  nicht  binnen  3  Werktagen
widerspricht.  Für Übermittlungsfehler  aller  Art, insbesondere  bei mündlicher  oder
telefonischer  Bestellung,  trägt  der Kunde  das  Risiko.


2. Vertrags- und  Lieferumfang


2.1.  Für den  Umfang  des Vertragsverhältnisses  ist  der  geschlossene  Vertrag  maßgebend.
Soweit  der  Auftrag  mündlich  zustande  gekommen ist,  gilt die entsprechende
Auftragsbestätigung.


2.2.  Der Kunde hat  bei  schriftlicher  Beauftragung  etwaige Änderungen  oder  Abweichungen
gegenüber  dem  Auftrag  binnen  10 Werktagen  ab  Eingang  der Bestätigung  mitzuteilen,
andernfalls  gilt  die  Auftragsbestätigung.


2.3.  Nachträgliche telefonische  oder  mündliche  Änderungen  des  Kunden  oder
Nebenabreden  bedürfen  zu  ihrer  Wirksamkeit  der  schriftlichen  Bestätigung  durch die
Firma Metallbau  Loth.  (optional)


2.4. Für  Änderungen nach  Auftragsbestätigung,  die  die  Einschaltung  von  Vorlieferanten
erfordern,  übernimmt  die  Firma  Metallbau  Loth  keine  Gewähr.


3. Preis  und Zahlung


3.1.  An Preisangaben  in  Angeboten  hält  sich  die  Firma Metallbau Loth für  die  Dauer  von  3
Monaten  gebunden;  bei späterer Produktion  oder  Lieferung  wird der  am Tage der
Leistungserbringung  gültige  Materialpreis  zugrunde gelegt, sofern  nichts  anderes
vereinbart  ist.


3.2.  Vom  Besteller  gewünschte  Überstunden,  Nacht-  und  Sonntagsarbeiten  werden  mit den tariflichen  Zuschlägen berechnet.


3.3. Die  Zahlung  des Rechnungsbetrages  ist  grundsätzlich  ab  Abnahme bzw.
Warenübergabe  fällig.  Als Zahlungsziel  gilt  der in  der  Rechnung  angegebene  Termin.
Eventuelle  Skonti  ergeben  sich ebenfalls  aus  der Rechnung.  Skonti  werden  nur dann
gewährt,  wenn  der Besteller  gegenüber  der  Firma  Metallbau  Loth  nicht mit der  Zahlung
anderer  Verbindlichkeiten in  Verzug  ist.  Es bedarf  keiner Mahnung,  um  Zahlungsverzug  zu
begründen.  Sofern  die  Zahlung  durch Banküberweisung  geleistet  wird, gilt  der  Zeitpunkt
der Gutschrift bei der Bank der Verwenderin als Tag der Zahlung.


3.4. Sofern  der  Besteller  in  Zahlungsverzug gemäß Ziffer  3.3  gerät,  ist  die  fällige  Forderung
mit 8 Prozentpunkten  über  dem  jeweiligen  Diskontsatz  der Deutschen  Bundesbank  zu
verzinsen.  Sofern  der  Besteller ein Verbraucher  ist,  ist  die  Forderung  mit 5
Prozentpunkten  über dem  jeweiligen  Diskontsatz  der  Deutschen  Bundesbank  zu
verzinsen.


3.5. Die Aufrechnung  wegen  etwaiger  Gegenansprüche des  Bestellers,  einschließlich
Minderungsansprüchen  ist  ausgeschlossen,  falls  sie  von  der  Firma Metallbau  Loth  nicht
ausdrücklich  anerkannt  wird  oder  der  Gegenanspruch  auf  grob fahrlässigem  oder
vorsätzlichem  Verhalten beruht  oder rechtskräftig  festgestellt  ist.


3.6.  Zahlt der Besteller trotz Fälligkeit nicht, darf  die Firma Metallbau Loth  die  Arbeiten  bzw. weitere Lieferungen bis  zur  Zahlung einstellen.


3.7. Bei Zahlungsverzug  oder  sonst  begründeten  Zweifeln  an  der  Zahlungsfähigkeit,
Kreditwürdigkeit  oder  Zahlungswilligkeit  des  Kunden  ist  die  Firma  Metallbau Loth,
unbeschadet  sonstiger  Rechte,  befugt,  Sicherheiten  zu verlangen,  insbesondere
selbstschuldnerische  Bankbürgschaften,  bei denen  auf die  Einrede  der Vorausklage
verzichtet  wurde.


3.8. Die  Firma  Metallbau  Loth ist  berechtigt  angemessene Abschlagszahlungen  nach
Baufortschritt  oder  Umfang  der Lieferung  zu verlangen.


4. Lieferzeit


Schadensersatzansprüche  wegen  verspäteter  Lieferung setzen  voraus, dass  die
Verzögerung  auf vorsätzliches  oder  grob  fahrlässiges  Verhalten  der  Firma Metallbau Loth
zurückgeht.


5. Vorzeitige  Kündigung
5.1  .  Kündigt  der  Besteller  aus  Gründen, die  die  Firma  Metallbau Loth nicht  zu vertreten  hat,
wird  für  die  Planung,  Arbeitsvorbereitungen  sowie  entgangenen  Gewinn 40  % der
Auftragssumme ohne  besondere  Nachweise  berechnet.  Die  Geltendmachung  weiterer
Schäden  bleibt  ausdrücklich  vorbehalten.


5.2. Die  Firma  Metallbau  Loth  ist  berechtigt,  den  Vertrag  zu kündigen,  wenn
a) der  Auftraggeber  eine  ihm  obliegende  Handlung  unterlässt  und  dadurch den
Auftragnehmer  außerstande  setzt,  die  Leistung  auszuführen oder
b)  wenn  der  Auftraggeber  eine  fällige  Zahlung nicht  leistet  oder  sonst in  Verzug gerät.


6. Anlieferung,  Übergabe  und  Gefahrübergang


6.1  .  Ist  eine  Versendung  der  Ware durch  die Firma  Metallbau  Loth  gesondert  vereinbart,
erfolgt  diese auf Rechnung und Gefahr  des Bestellers, wenn  keine  andere  Vereinbarung
getroffen  wurde


6.2.  Verzögert  sich  der  Versand durch Verschulden  des  Bestellers,  so geht  bereits  vom
Tage  der  Versandbereitschaft an  die  Gefahr  auf  den  Besteller über.  Lagerkosten  gehen  zu
Lasten  des  Bestellers.


6.3.  Kann  der  Gegenstand  infolge  von  Umständen,  die die  Firma  Metallbau  Loth  nicht  zu
vertreten hat,  nicht  zu dem  vertraglich  vereinbarten  Termin  versandt  oder  abgenommen
werden,  geht  die  Gefahr  in  dem  Zeitpunkt auf  den  Auftraggeber  über,  zu  dem  diesem  die
Anzeige  der  Versandbereitschaft zugegangen ist.


6.4.  Die zu  versendenden  Waren werden  nur  dann  versichert,  wenn  dies  vom  Besteller
ausdrücklich  gewünscht  wird.


7. Eigentumsvorbehalt


7.1  .  Sämtliche  Lieferungen  erfolgen  unter Eigentumsvorbehalt.  Die gelieferte  Ware bleibt
bis  zur  Erfüllung sämtlicher  Forderungen  durch  den Besteller  im  Eigentum  der Firma
Metallbau Loth.  Die gilt  auch  für  Produkte,  welche  fest  verbaut  werden.


7.2. Gelieferte  Ware darf  weder  verpfändet  noch zur Sicherung übereignet  werden, solange
der  Eigentumsvorbehalt  besteht.  Sollte  die Ware dennoch  veräußert  werden,  hat  der
Besteller  den  daraus  entstehenden  Anspruch  gegen  den  Dritten  an die Firma  Metallbau
Loth abzutreten.  Der  Besteller  hat  die  Firma  Metallbau  Loth  über  die  Veräußerung
unverzüglich  in  Kenntnis zu setzen  und  Auskunft  zu erteilen,  an  wen  die  Ware  veräußert
worden  ist.


7.3. Bei  ganzer  oder teilweiser  Nichtzahlung  hat der  Besteller  die  Ware  auf Verlangen
herauszugeben. Die entstehenden  Kosten  sowie  Wertminderung  und Abnutzung  gehen  zu
Lasten  des Bestellers

.
8.  Gewährleistung


8.1.  Ist  ein Mangel  auf  eine fehlerhafte  Leistungsbeschreibung,  auf  Anordnungen  des
Bestellers, auf vorgeschriebene  Stoffe  oder  Bauteile  oder  auf  die Beschaffenheit  der
Vorleistung  eines anderen  Unternehmens  zurückzuführen,  so  ist  die Firma Metallbau Loth
von  der  Gewährleistung für  diese Mängel  frei.


8.2.  Die Firma  Metallbau  Loth  haftet nicht  für  umweltbedingte  Beanspruchung,  natürliche
Abnutzung  und  für  eventuelle  Schäden, die auf falsche  oder  fehlerhafte  Montage  von
Dritten,  Bedienung,  Überbeanspruchung,  ungeeignete  Betriebs-  oder Einbauverhältnisse,
Nichtbeachtung  von  Betriebsanleitung  oder  sonstiges  Verschulden  des  Bestellers
zurückzuführen  sind.


8.3.  Der  Besteller  hat  die  Ware bei  Anlieferung  und Abholung  zu kontrollieren.  Eventuelle
Mängel sind  zu  dokumentieren  und  unverzüglich  anzuzeigen.  Verdeckte  Mängel sind
unverzüglich  nach der  Entdeckung anzuzeigen.  Die  mangelhaften  Gegenstände  sind  zum
Zwecke  einer  Überprüfung  durch  die  Firma  Metallbau Loth  bereitzuhalten.


8.4. Bei  einfacher  Fahrlässigkeit  sind  Schadensersatzansprüche  durch  den Besteller
ausgeschlossen.


8.5. Die  Gewährleistung  beinhaltet  keine  Folge-  und Montagekosten.  Entgangener Gewinn
und  Folgeschäden  können  vom  Besteller  nicht geltend  gemacht werden.


8.6.  Abweichende  Vereinbarungen  können  einzelvertraglich  vereinbart werden.  Diese
bedürfen  für  ihre  Wirksamkeit der Schriftform.


9. Erfüllungsort und Gerichtsstand


9.1. Erfüllungsort  für  Lieferungen,  Dienstleistungen  und Zahlungen  ist  Erfurt.


9.2.  Soweit  zulässig  ist  der Gerichtsstand bei  allen  aus  dem Vertragsverhältnis
bestehenden  Streitigkeiten  Erfurt.


10.  Schriftformerfordernis
Änderungen  und  Ergänzungen  von  Vereinbarungen  und  Aufträgen  bedürfen  zu ihrer
Wirksamkeit  stets  der  schriftlichen  Niederlegung oder  der  schriftlichen  Bestätigung  durch  die
Firma  Metallbau  Loth.  Gleiches  gilt  insbesondere  auch für  einen Verzicht  auf  das
Schriftformerfordernis.


11. Salvatorische  Klausel
Sollte  eine  der vorstehenden  Bestimmungen  unwirksam  sein  oder  werden,  bleiben  die
übrigen  Regelungen  hiervon  unberührt. Die unwirksame,  ebenso  eine fehlende
Bestimmung,  werden  durch  diejenigen  ersetzt bzw.  ergänzt,  die  nach  ihrem
wirtschaftlichen  Sinn der unwirksamen  oder  fehlenden  Bestimmungen  am  nächsten
kommt.

Erfurt, 03.01.2022

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